Verbandssatzung

Flugfeld Böblingen/Sindelfingen

Verbandssatzung des Zweckverbandes

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes
§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes
§ 3 Vermarktung
§ 4 Organe des Zweckverbands
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrecht
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 7 Geschäftsgang der Verbandsversammlung
§ 7a Besondere Form der Verbandsversammlung
§ 8 Verbandsvorsitzender
§ 9 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10 Verbandsverwaltung
§ 11 Wirtschaftsführung
§ 11a Eigenvermögen des Zweckverbandes
§ 12 Deckung des Finanzbedarfs, Verteilungsschlüssel
§ 13 Verteilung des Steueraufkommens
§ 14 Ausscheiden eines Mitglieds/Auflösung des Zweckverbands
§ 15 Schlichtungsverfahren
§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 17 Übergangsvorschrift
§ 18 Inkrafttreten
Lageplan

Aufgrund von §§ 5, 6 GKZ i. d. F. vom 16.09.74 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 16.07.1998 (GBl. S. 418), § 205 BauGB i. d. F. v. 27.07.1997 (GBl. S. 2141) zuletzt geändert am 13.09.2001 (GBl. S. 2376) vereinbaren die Städte Böblingen und Sindelfingen folgende

Verbandssatzung
des Zweckverbandes
„Flugfeld Böblingen/Sindelfingen"

zuletzt geändert durch den Beschluss der Verbandsversammlung am 23.05.2022

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Präambel

(1) Mit der Entwicklung eines gemeinsamen Gewerbegebietes auf dem Flugfeld wollen die Stadte Böblingen und Sindelfingen die Ansiedlung innovativer Unternehmen und zukunftsorientierter Arbeitsplatze unterstützen und damit den regionalen Wirtschaftsstandort starken.

(2) Ziel beider Stadte ist es, auf der Basis des städtebaulichen Entwurfs (Rahmenplan) vom Juli 2001 ein neues Stadtquartier zu entwickeln,
- das den hohen ökologischen, sozialen und ökonomischen Anforderungen an das Gelände gerecht wird,
- das ein charaktervolles Bindeglied beider Städte darstellt,
- das die funktionalen Anforderungen an ein hochwertiges Gewerbe- und Dienstleistungsquartier in herausragender Weise erfüllt,
- dessen hochwertige Bau- und Freiraumstruktur ein Gewerbe- und Dienstleistungsquartier mit eigener Identität und urbaner Lebensqualität entstehen lasst und
- das ein attraktives Image aufweist.
(3) Die Städte werden sich gemeinsam fur die Verwirklichung dieses Ziels einsetzen und bilden zum Zweck des Erwerbs, der gemeinsamen Überplanung, Sanierung, Erschließung, Vermarktung und Versorgung des Gebiets einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - GKZ in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geandert am 16.07.1998. Sie vereinbaren auf Grundlage des § 6 Abs. 1 GKZ die folgende Verbandssatzung.

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§ 1 Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes

(1) Die Städte Böblingen und Sindelfingen bilden den Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen. Verbandsmitglieder sind die Städte Böblingen und Sindelfingen. Der Name des Zweckverbands lautet "Flugfeld Böblingen/Sindelfingen" (im Folgenden: Verband)

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Böblingen

(3) Das 94,0327 ha große Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan vom 17.07.2009 lila umrandeten Flächen. Der Lageplan des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen vom 17.07.2009 ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Diese Satzung nebst Lageplan ist beim Stadtplanungsamt der Stadt Böblingen und beim Stadtplanungsamt der Stadt Sindelfingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

(5) Die in der Satzung bei personenbezogenen Funktionen verwendeten Formen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

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§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Verband ist befugt, die Liegenschaft zu erwerben; er beplant, saniert, erschließt und vermarktet das Verbandsgebiet.

(2) Er errichtet, unterhält und betreibt die dafür erforderlichen öffentlichen Einrichtungen und Sachen im Gemeingebrauch, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Verband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Abs. 1 BauGB für die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) und für örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO Baden-Württemberg. Er nimmt für seinen Geltungsbereich alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem BauGB wahr, die den Mitgliedsstädten zustehen. Die von den Mitgliedsstädten erlassenen Bebauungspläne, Vorkaufrechtssatzungen und Aufstellungsbeschlüsse von Bebauungsplänen über die Nutzung des Verbandsgebiets bleiben in ihrer Gültigkeit bestehen, solange der Verband keine eigenen rechtsverbindlichen Beschlüsse bzw. Satzungen erlassen hat.

(4) Die Städte Böblingen und Sindelfingen übertragen dem Verband

  1. das Recht, im Verbandsgebiet die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Erschließungsanlagen zu schaffen, zu unterhalten, zu erneuern und zu betreiben. Ausgenommen sind die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und die Abwasserbeseitigung sowie die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 33 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert am 05. Mai 2009 (GBl. S. 185).
  2. die mit diesen Anlagen und Einrichtungen nach Buchst. a zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Dazu zählen insbesondere die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 11 GemO) und die Erhebung von Kommunalabgaben nach §§ 11 bis 45 KAG oder/und die Erhebung privatrechtlicher Entgelte.
  3. die Pflichten nach § 41 Straßengesetz (StrG), soweit diese nicht durch die Satzung über den Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen übertragen wur-den; im letzteren Fall erstattet der Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen die dem Zweckverband Technische Betriebsdienste Böblingen/Sindelfingen entstehenden Selbstkosten.
  4. die Straßenbaulast nach §§ 44, 45 StrG und der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1b, 2b und 3 StrG.
  5. das Recht zum Erlass der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Satzungen.
  6. das Recht, die Aufgaben zum Bau, der Unterhaltung und zum Betrieb der Anlagen auf Dritte zu übertragen (Erschließungsvertrag, privatrechtliche Ver- und Entsorgung).
  7. das Recht zur Zustimmung zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung; die Ablösungsbeträge stehen dem Zweckverband zu.
  8. das Recht, die Aufgabe eines Erschließungsträgers nach § 124 BauGB für die Abwasserbeseitigung und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen nach § 33 KAG im Verbandsgebiet wahrzunehmen.

(5) Alle übrigen hoheitlichen Befugnisse verbleiben bei den Mitgliedsstädten, insbesondere die nach dem Polizeigesetz bestehenden Befugnisse.

(6) Der Verband kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Er kann ferner alle Geschäfte betreiben, Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen und Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendig sind, sie fördern oder ergänzen.

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§ 3 Vermarktung

(1) Der Verband erstellt ein Imagekonzept und entwickelt eine Vermarktungsstrategie, die der in der Präambel beschriebenen Hochwertigkeit des Quartiers entspricht und die eine zugige Realisierung der Ansiedlungsinteressen der Städte ermöglicht.

Diese greift die Anregungen des städtebaulichen Entwurfs auf und berücksichtigt die von den Städten für die städtebauliche Entwicklung beschlossenen Nutzungsausschlüsse. Ohne vorherige Befassung der Gemeinderäte der Mitgliedsstädte sind ausgeschlossen:

  • Nutzungen, die nur in einem Industriegebiet (GI) zulässig sind,
  • Einzelhandel, soweit er nicht der Nahversorgung im Verbandsgebiet dient (siehe BauNVO),
  • nicht als Kirchen anerkannte pseudoreligiöse Gemeinschaften,
  • Speditions- und Logistikunternehmen mit großflächiger Lagerhaltung und/oder entsprechender Verkehrsbelastung sowie großflächige Lagerung,
  • Amüsiermeilen,
  • Abfallbeseitigungsanlagen.

Der Verband wird diese Nutzungsausschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung unter Beachtung der Abwagung (§ 1 Abs. 6 BauGB) oder bei der Veräußerung der Grundstücke umsetzen.


(2) Angestrebt wird eine hochwertige Mischnutzung, bestehend aus stadtnaher Produktion, Dienstleistung, Forschung, Bildung und Wohnen, ergänzt durch Freizeitangebote. Angesiedelt werden sollen vorzugsweise wachstumsorientierte Betriebe mit innovativen Dienstleistungen, Produkten und Technologien; gedacht ist auch an Kompetenz- und Gründerzentren.

(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

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§ 4 Organe des Zweckverbands

Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

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§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrecht

(1) Die Oberbürgermeister der Verbandsstädte vertreten ihre Städte in der Verbandsversammlung kraft Amtes. Beide Städte entsenden jeweils neun weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Oberbürgermeister werden bei Verhinderung durch ihre allgemeinen Stellvertreter oder einen nach § 53 Abs. 1 GemO Beauftragten vertreten. Für die jeweils neun weiteren Vertreter der Städte sind Stellvertreter zu benennen.

(2) Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter werden vom jeweiligen Gemeinderat aus dessen Mitte nach jeder Gemeinderatswahl gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter oder dessen Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates wird ein Nachfolger gewählt.

(3) Beide Städte haben in der Verbandsversammlung jeweils zehn Stimmen, die für jedes Verbandsmitglied nur einheitlich ausgeübt werden können.

(4)Den Verbandsmitgliedern ist ein Weisungsrecht nach § 13 Abs. 5 GKZ an ihre jeweiligen Vertreter in der Verbandsversammlung insbesondere in folgenden Fällen vorbehalten:

  1. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (Aufstellungs-, Auslegungs- und Satzungsbeschluss) und von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen; bei Änderungen, soweit nicht § 13 BauGB (vereinfachte Änderung) Anwendung finden kann,
  2. bei Änderungen der Verbandssatzung und bei Auflösung des Verbandes,
  3. beim Erwerb des Geländes vom Bund.

Das Weisungsrecht wird jeweils durch Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsstädte ausgeübt.

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§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Verbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden gegeben ist.

(2)Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
  2. das Ausscheiden und den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder,
  3. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und der Verbandsverwaltung und die Bildung von Ausschüssen,
  4. die Änderung der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Verbandes,
  5. die Auseinandersetzungsvereinbarung beim Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde bzw. bei Auflösung eines Verbandes,
  6. die Errichtung von oder Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  7. die Feststellung und Änderung von Wirtschaftsplänen,
  8. die Festsetzung der Verbandsumlagen,
  9. die Festlegung des Jahresabschlusses,
  10. das Imagekonzept und die Vermarktungsstrategie,
  11. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Bauleitplänen sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne,
  12. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Entgelten,
  13. Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplans ab 200.000,00 € und Verfügung über Verpflichtungsermächtigungen in gleicher Höhe,
  14. Grundstücksverkäufe ab 300.000,00 €,
  15. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans und zu Mehrausgaben des Vermögensplans nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EigBG,
  16. unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 50.000,00 € im Einzelfall,
  17. Stundung bei Abgaben oder sonstigen Entgelte ab 100.000,00 € im Einzelfall und mehr als 24 Monaten,
  18. Anmietung und Anpachtung, Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem jährlichen Mietund Pachtwert ab 100.000,00 €,
  19. Miete und Pacht von beweglichem Vermögen ab einer Vertragssumme von 100.000,00 € jährlich,
  20. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes von mehr als 50.000,00 € beträgt,
  21. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungs- und Wartungsverträgen, wenn der Jahres- oder Änderungsbetrag 100.000,00 € übersteigt,
  22. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
  23. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Zweckverbandsbediensteten und die Wahl und Entlassung der leitenden Bediensteten,
  24. die Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäfte ab 100.000,00 €,
  25. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  26. die Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden.

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§ 7 Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Auf die Verbandsversammlung sind, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung anderes bestimmt, die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend anzuwenden.


(2)Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen; § 34 GemO gilt entsprechend. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens zweimal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied in der Verbandsversammlung oder schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsitzenden unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes dies beantragt.

(3) Die Geschäftsführung des Verbandes ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen, soweit die Verbandsversammlung im Einzelfall nicht etwas Abweichendes bestimmt.

(4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Vertreter der Stadt Böblingen und Vertreter der Stadt Sindelfingen anwesend sind.

(5) Ist die ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder beschließen kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(6) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Beschlüsse über die Aufstellung von Bauleitplänen (Aufstellungs-, Auslegungs- und Satzungsbeschluss), Änderungen der Verbandssatzung, Aufnahme neuer Mitglieder, Übernahme von neuen Aufgaben durch den Verband sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl.

(8) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Sie stimmt offen ab, sofern kein Verbandsmitglied geheime Abstimmung beantragt.

(9) Kommt eine Mehrheit für einen Beschluss nicht zu Stande, sind die beiden Gemeinderäte zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen zu rufen, die innerhalb von vier Wochen abgehalten werden soll und in der durch Mehrheitsentscheid eine Empfehlung an die jeweiligen Gemeinderäte der Mitglieder des Verbandes auszusprechen ist. Diese Empfehlung ist Grundlage für die jeweiligen Gemeinderäte hinsichtlich ihres Weisungsrechts gegenüber ihren Verbandsvertretern. Danach hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen.

(10) Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Schriftführer, den Verbandsvorsitzenden und je einen Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist.

(11) Die Niederschrift ist den Verbandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach Sitzung, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden.

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§ 7a Besondere Form der Verbandsversammlung

Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Vertreter im Sitzungsraum können durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 37 a der Gemeindeordnung gegeben sind.

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§ 8 Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende und seine drei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet der Gewählte aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch das Amt als Verbandsvorsitzender bzw. als Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbands, Leiter der Verbandsverwaltung und vollzieht die Verbandsbeschlüsse. Im Übrigen ergeben sich Stellung und Aufgaben des Verbandsvorsitzenden aus § 16 GKZ und aus den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister. In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist im Einzelnen für alle Sachentscheidungen zuständig, für die nicht die Verbandsversammlung zuständig ist (§ 6). Ist der Zweckverband an privatrechtlichen Gesellschaften zu mehr als 25 % beteiligt, hat der Verbandsvorsitzende bei Entscheidungen der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung oder des vergleichbaren Organs die Weisung der Verbandsversammlung zum Abstimmungsverhalten des Gesellschafters Zweckverband einzuholen, wenn die Verbandsversammlung in Verbandsangelegenheiten gem. § 6 dieser Satzung zuständig wäre.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist für die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplans in unbeschränktem Umfang zuständig.

(5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Vertretern in der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Verbandsvorsitzende ist verpflichtet, die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; die Gemeindeordnung gilt entsprechend. Unabhängig hiervon wird der Verbandsvorsitzende in enger Abstimmung mit seinem 1. Stellvertreter tätig sein.

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§ 9 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld. Der Verbandsvorsitzende und sein erster Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(3) Das Nähere zu Abs. 1 und 2 ist in einer Satzung zu regeln.

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§ 10 Verbandsverwaltung

(1) Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband einen Geschäftsführer und ggf. weitere Bedienstete bestellen.

(3) Der Verband kann sich auch Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Verbandsmitglieder bedienen; hierzu wird das Nähere in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedsstädten geregelt.

(4) Verletzt ein Bediensteter eines Verbandsmitglieds in Ausübung einer Verbandsaufgabe die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. In allen anderen Fällen haftet die Mitgliedsstadt, für die er tätig war.

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§ 11 Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach Maßgabe des § 20 GKZ die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung.

(2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen werden auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt.

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§ 11a Eigenvermögen des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband ist mit einem Stammkapital von 100.000 € ausgestattet. Dieses ist von der Stadt Böblingen in Höhe von 66,67 % (66.670 €) und von der Stadt Sindelfingen in Höhe von 33,33 % (33.330 €) aufgebracht worden.

(2) Die Zweckverbandsversammlung kann dem Eigenkapital (Rücklagen) weitere Einlagen der Zweckverbandsmitglieder zuweisen. Diese sollen im Verhältnis der Stammkapitalanteile erfolgen.

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§ 12 Deckung des Finanzbedarfs, Verteilungsschlüssel

(1) Die Aufwendungen des Verbands im hoheitlichen Bereich werden, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt werden können, durch Umlagen und Kredite finanziert. Der Verband erhebt dazu

  1. eine Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für den hoheitlichen Aufgabenbereich deckt und
  2. eine Kapitalumlage, die der restlichen Deckung von Investitionsausgaben für den hoheitlichen Aufgabenbereich dient.

(2) Die Höhe der Umlagen für den hoheitlichen Aufgabenbereich wird im Wirtschaftsplan für jedes Haushaltsjahr festgesetzt und endgültig mit dem Jahresabschluss festgestellt.

(3) Für die Berechnung der Umlagenanteile der Verbandsmitglieder gilt ein Schlüssel von 66,67 (Böblingen) : 33,33 (Sindelfingen), der sich auf die jeweiligen Markungsanteile des Verbandsgebietes bezieht; dasselbe gilt für Überschüsse, die an die Verbandsmitglieder zu erstatten sind.

(4) Auf die Betriebskostenumlage wird eine Abschlagszahlung zu Beginn eines jeden Quartals erhoben.

(5) Die Umlagen bzw. Abschlagszahlungen auf die Umlagen sind einen Monat nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.

(6) Aufwendungen des Verbands im gewerblichen Bereich werden mit Einnahmen und Krediten gedeckt. Über das Ergebnis und die Ergebnisverwendung im gewerblichen Bereich wird am Ende des Wirtschaftsjahrs entschieden und ist Aufgabe der Zweckverbandsversammlung.

(7) Der Zweckverband schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus.

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§ 13 Verteilung des Steueraufkommens

(1) Die Verbandsmitglieder erfassen das IST-Aufkommen an Grundsteuer B und Gewerbesteuer für die im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke und Betriebe ihres Gemeindegebietes auf der Basis des jeweils niedrigeren Hebesatzes unter Abzug der Gewerbesteuer-, FAG-, Regional- und Kreisumlage. Hinzu kommt der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, der wie folgt berechnet wird:

Prozentualer Anteil am Gesamtaufkommen des jeweiligen Verbandsmitgliedes entsprechend dem Verhältnis der Einwohner auf den im anteiligen Verbandsgebiet liegenden Grundstücken zu der Gesamteinwohnerzahl des Verbandsmitgliedes abzüglich der FAG-, Regional- und Kreisumlage. Auf den so ermittelten Betrag haben die Verbandsmitglieder Anspruch nach Maßgabe des Verteilerschlüssels nach Abs. 2.

(2) Die Verteilung der Einnahmen erfolgt nach § 12 Abs. 3. Die Erfassung des Steueraufkommens und die Verteilung der Einnahmen nach Abs. 1 erfolgt erstmals für Ansiedlungen auf Grundlage der Bebauungspläne des Zweckverbandes. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende weitere Zwischennutzungen vor der Sanierung des Verbandsgebietes bleiben unberücksichtigt.

(3) Beide Verbandsmitglieder teilen der Geschäftsstelle des Verbandes bis zum 15. Januar des Folgejahres die im Kalenderjahr tatsächlich eingegangenen Steuern nach Abs. 1 und den Hebesatz mit. Die Verbandsverwaltung fertigt bis zum 15. Februar die Abrechnung aufgrund von Abs. 1 und überweist bis zum 15. März die Ansprüche der Verbandsmitglieder oder fordert den Anspruch von den Verbandsmitgliedern an. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den etwaigen Anspruch innerhalb eines Monats nach Anforderung zu begleichen.

(4) Beide Verbandsmitglieder werden hinsichtlich der Verteilung des Grund- und Gewerbesteueraufkommens so gestellt, wie sie stünden, wenn die Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl und damit bei der Berechnung der FAG-, Kreis- und Regionalumlage sowie etwaiger weiterer Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen wären (analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich).

(5) Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass bei einer gesetzlichen Änderung der in Abs. 1 genannten Steuern die Regelungen dieses § entsprechend angepasst werden müssen, wobei Ziel, Zweck und Inhalt gewahrt bleiben sollen.

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§ 14 Ausscheiden eines Mitglieds/Auflösung des Zweckverbands

(1) Will ein Mitglied aus dem Verband ausscheiden, wird der Verband aufgelöst. Die dem Verband übertragenen Aufgaben fallen an die Mitgliedsstädte zurück. Das Ausscheiden ist mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zu beantragen und ist frühestens zum 31.12.2030 moglich. Uber den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

(2) Durch das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds und die Auflösung des Verbandes darf die Funktionsfähigkeit des Flugfeld Boblingen/Sindelfingen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds und der Auflösung des Verbandes wird das Verbandsvermögen nach dem Verteilungsschlussel des § 12 Abs. 3 auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt. Fur die Schulden des Verbandes haben die Verbandsmitglieder entsprechend einzutreten. Die Dienstverhältnisse von unkündbaren Bediensteten sind von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen und fortzuführen, sofern die Dienstverhältnisse nicht aufgehoben werden können; ein Ausgleich unter den Verbandsmitgliedern findet in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 statt.

(4) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(5) Näheres wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt, die einen Ausgleich der jeweiligen Vor- und Nachteile erreichen soll. In der Vereinbarung ist insbesondere zu regeln:

  • Durchführung der Auseinandersetzung,
  • Verteilung des Anlage- und Umlaufvermögens,
  • Übernahme bestehender Verbindlichkeiten und sonstiger Verpflichtungen,
  • Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter,
  • Rechtsverhältnisse mit Dritten.

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§ 15 Schlichtungsverfahren

(1) Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Verband oder zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung von Erträgen und Pflichten zur Tragung von Lasten, ist das Regierungspräsidium Stuttgart zur Schlichtung anzurufen.

(2) Das Regierungspräsidium Stuttgart soll zur Schlichtung eine mündliche Verhandlung zwischen den streitenden Parteien durchführen und anschließend einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

(3) Wenn sich die Beteiligten mit diesem Schlichtungsvorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten einverstanden erklärt haben, können die Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden.

(4) Dieses Verfahren gilt nicht für die Fälle des § 7 Abs. 9 dieser Satzung.

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§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt der Stadt Böblingen und im Amtsblatt der Stadt Sindelfingen öffentlich bekannt gemacht.

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§ 17 Übergangsvorschrift

Bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt der Oberbürgermeister der Sitzgemeinde des Verbandes die Aufgaben des Verbandsvorsitzenden wahr.

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§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.05.2002 in Kraft.

Anmerkung:
Die 1. Änderungssatzung vom 18.05.2004 tritt mit Bekanntmachung am 17.06.2004,
die 2. Änderungssatzung vom 12.10.2004 mit Bekanntmachung am 28.10.2004,
die 3. Änderungssatzung vom 25.10.2005 mit Bekanntmachung am 03.11.2005,
die 4. Änderungssatzung vom 19.12.2006 am 01.01.2007,
die 5. Änderungssatzung vom 15.10.2009 mit Bekanntmachung am 22./23.10.2009,
die 6. Änderungssatzung vom 22.03.2011 mit Bekanntmachung am 07./08.04.2011
7. Änderungssatzung vom 11.12.2020 mit Bekanntmachung am 14./16.04.2021 in Kraft und die
8. Änderungssatzung vom 31.03.2022 mit Bekanntmachung am 17.06.2022 in Kraft.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat diese Satzung mit Erlass vom 19.03.2002 (AZ 16-2207.-550 /V) genehmigt. Die Genehmigung wurde am 25.03.2002 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg, die Satzung am 11.04.2002, die 1. Änderungssatzung am 17.06.2004, die 2. Änderungssatzung am 28.10.2004, die 3. Änderungssatzung am 03.11.2005, die 4. Änderungssatzung am 21.12.2006, die 5. Änderungssatzung am 22./23.10.2009, die 6. Änderungssatzung am 07./08.04.2011, die 7. Änderungssatzung am 14./16.04.2021 und die 8. Änderungssatzung am 17.06.2022 in den Bekanntmachungsorganen des Zweckverbands öffentlich bekannt gemacht.

Lageplan

satzung-karte big

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Sondernutzungsrichtlinien

Flugfeld Böblingen/Sindelfingen

Sondernutzungsrichtlinien

Beschlossen am 20.10.2011 in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen.

Richtlinien
zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen
des Flugfeldes Böblingen/Sindelfingen

1. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien gelten für Sondernutzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen (Anlage 1). Anlage 1 ist Bestandteil dieser Richtlinien.

2. Unzulässige Sondernutzungen

Eine Sondernutzung ist in der Regel zu versagen für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtbildes bzw. des öffentlichen Raums oder eine Beschädigung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Folge haben könnten.

Außerdem ist eine Sondernutzung zu versagen für das vorrangig auf Werbung oder Wegweisung zielende Abstellen eines Werbefahrzeugs oder -anhängers über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen.

3. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Alle nachfolgend dargestellten Sondernutzungen auf dem Flugfeld bedürfen der Erlaubnis durch das zuständige Ordnungsamt der Stadt Sindelfingen bzw. der Stadt Böblingen.

Diese Erlaubnis ist ggf. kostenpflichtig; Näheres regeln die Satzungen der Städte über "Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen" in ihren jeweils geltenden Fassungen.

3.1 Werbeanlagen

3.1.1 Werbeplakate und -banner

Allgemeine Regelungen

Werbeplakate und -banner dürfen nicht in den Fußgängerzonen und Grünflächen des Flugfeldes und nicht dort angebracht werden, wo sie den Verkehr beeinträchtigen können.

Die Anbringung dieser Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum wird als Sondernutzung zugelassen, wenn es sich um Werbung für in Sindelfingen oder Böblingen stattfindende kulturelle, sportliche und Informations-Veranstaltungen und Veranstaltungen anlässlich von Wahlen und politischen Veranstaltungen handelt.

Die Plakatierung für Wahlen stellt keine Sondernutzung dar und wird in den Städten Böblingen und Sindelfingen in gesonderten Richtlinien geregelt.

Eine Erlaubnis für sonstige Werbung allgemeiner Art (Produkt- oder Standortwerbung) wird nicht erteilt.

Berechtigt zur Beantragung und Anbringung der Werbeplakate und -banner sind Vereine, Organisationen, Institutionen, Einrichtungen und Parteien sowie Wählergemeinschaften aus beiden Städten.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes dem nicht entgegenstehen und andere Nutzungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Für überörtlich bedeutsame Veranstaltungen, die nicht in Böblingen oder Sindelfingen stattfinden, darf auf dem Flugfeld nur auf Werbeplakaten oder -bannern an der Calwer Straße, der Flugfeld-Allee, an der Konrad-Zuse-Straße und an der Wolfgang-Brumme-Allee geworben werden.

Es darf maximal 3 Wochen vor und während der Veranstaltung geworben werden.

Der Erlaubnisinhaber muss dafür Sorge tragen, dass keine nachträglichen Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen, der Standort der Werbeanlagen durch diese nicht beschädigt wird und nach Ablauf der Veranstaltung die Anlagen unverzüglich entfernt werden.

Werbeplakate

Es ist verboten, Plakate anzubringen

an Bäumen, Baumpfählen und in Pflanzbeeten
an Verkehrszeichen, Fußgängerwegweisern und an Masten von Lichtsignalanlagen
an Schalt- und Verteilerschränken
an Parkscheinautomaten und Parkuhren
an denkmalgeschützten Gebäuden
10 m vor und hinter Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen (gemessen ab Schnittpunkt der Fahrbahnkanten)
10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten
an Elektroladesäulen.

Die maximale Zahl der Plakate pro Veranstaltung wird auf dem Flugfeld auf 10 begrenzt.

Die Mindestgröße von Werbeplakaten wird auf DIN A 3, die maximale Größe auf DIN A 0 festgelegt.

Werbebanner

Pro Veranstaltung werden zwei Banner auf dem Flugfeld zugelassen.

3.1.2 Stellschilder

Stellschilder oder sonstige Werbeträger - so genannte "Kundenstopper" - dürfen die maximale Größe von 0,7 m x 1,0 m (L x H) nicht überschreiten; zusätzliche Werbefahnen sind generell nicht zulässig.

Für jede im Erdgeschoss befindliche Gewerbeeinheit ist ein Stellschild zulässig. Es darf nur unmittelbar im Anschluss an die Gebäudefassade aufgestellt werden.

3.1.3 Lautsprecherwerbung

Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen.

3.2 Warenauslagen, Verkaufsstände

3.2.1 Warenauslagen

Einrichtungen zur Warenpräsentation sind nur von im Erdgeschoss ansässigen Ladenlokalen und ausschließlich unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen. Sie dürfen nicht höher als 1,5 m sein und nicht mehr als ¼ der Tiefe der vor dem Grundstück liegenden Verkehrsfläche belegen - maximal dürfen diese Einrichtungen 1,0 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Warenauslagen dürfen maximal 1/3 der Geschäftsfront belegen.

Unterverpachtungen sind nicht zulässig.

3.3 Außenbewirtschaftung (Gastronomie)

3.3.1 Allgemeine Regelungen

Im gesamten Geltungsbereich dürfen durch Außenbewirtschaftungsflächen keine Flächen des Lieferverkehrs, der Müllabfuhr oder Brandschutzzonen belegt, Zugänge zu Geschäften/Lokalen behindert oder wichtige bzw. stark frequentierte Fuß- und Radwegebeziehungen unterbrochen werden.

Auf Außenbewirtschaftungsflächen in den Fußgängerbereichen und Freianlagen des Flugfeldes darf das verwendete Material (Tische, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe das Stadtbild und den öffentlichen Raum nicht beeinträchtigen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind daher aussagekräftige Ausführungen zu Material und Gestaltung beizufügen. Für den Fall, dass die Städte entsprechende Richtlinien für Teilbereiche der Stadtgebiete erlassen, ist vorgesehen, diese auf dem Flugfeld ebenfalls anzuwenden.

3.3.2 Außenbewirtschaftung durch Einzelhandelsgeschäfte

Die Außenbewirtschaftung durch Einzelhandelsgeschäfte mit untergeordnetem Ausschank bzw. Speisenabgabe darf nur durch Stehtische unmittelbar vor dem Ladengeschäft bis zu einer Tiefe von höchstens 2,0 m vor der Fassade erfolgen.

Ein Abgrenzung oder Einfriedung der Flächen ist nicht erlaubt.

3.3.3 Außenbewirtschaftung durch gastronomische Betriebe

Außenbewirtschaftungsflächen, die einem gastronomischen Betrieb zugeordnet sind, können auch bestuhlt werden. Sie müssen zum gastronomischen Betrieb in direktem räumlichem Bezug stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Die Außenbewirtschaftungsflächen sind vom Erlaubnisinhaber durch Begrenzungsnägel zu kennzeichnen; das Setzen der Nägel erfolgt durch die zuständige Stadt gegen Kostenersatz.

Die Abgrenzung oder Einfriedung der einem gastronomischen Betrieb zugeordneten Außenbewirtschaftungsflächen ist nicht erlaubt. Ausnahmsweise kann die Herstellung eines Windschutzes aus transparentem Material zugelassen werden. Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf der Fläche des Freisitzes kann erlaubt werden. Effektbeleuchtungen, Lauflichter, Projektionen u. ä. sind grundsätzlich nicht zulässig.

3.4 Warenautomaten, mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen

Warenautomaten sind nur zulässig, wenn sie maximal 30 cm in den öffentlichen Raum hineinragen.

Im Umfeld von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen auf dem Flugfeld (Radius 100 m vom Eingang aus ermittelt) ist die Aufstellung von Zigarettenautomaten nicht zulässig.

Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen dürfen nur mit Zustimmung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen aufgestellt werden.

3.5 Fahrradständer, Elektroladesäulen

3.5.1 Fahrradständer

Das Aufstellen mobiler Fahrradständer ist zulässig, wenn diese nicht als Werbeträger genutzt und unmittelbar vor der Fassade so aufgestellt
werden, dass die Räder parallel zur Gebäudefassade stehen und die Anlage maximal 60 cm in den Geh-/Radweg hineinragt.

3.5.2 Elektroladesäulen

Elektroladesäulen sind zulässig, wenn sie in einer Weise aufgestellt werden, die den Fußgänger- und Radverkehr nicht behindert und die Anlagen keine Reklameaufschrift enthalten; die Nutzung von Ladesäulen als Werbeträger wird ausgeschlossen.

3.6 Veranstaltungen

Sollen Straßen, Wege und Plätze des Flugfeldes durch erlaubnispflichtige Veranstaltungen genutzt werden (z. B. Feierveranstaltungen mit Volksfestcharakter, kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung, Informationsveranstaltungen, Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund, Sportveranstaltungen, Marktveranstaltungen, Werbeaktionen, Verkaufsaktionen u. a.), ist dazu vorab die Zustimmung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen einzuholen.

3.7 Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann bei Zustimmung durch den Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme gemacht werden.

Zum Download

pdfSondernutzungsrichtlinien

Streupflichtsatzung

Flugfeld Böblingen/Sindelfingen

Streupflicht-Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
§ 2 Verpflichtete
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
§ 5 Umfang des Schneeräumens
§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 In-Kraft-Treten

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GBl. S. 327) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, berichtigt GBl. 1975 S. 460; GBl. 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884) hat die Verbandsversammlung am 07. Mai 2007 folgende Satzung beschlossen:

Satzung
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

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§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Nahverkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zweck dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

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§ 2 Verpflichtete

Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

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§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite vom 1 Meter.
Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zu einer Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. Entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter.
Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.
Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

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§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.
Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden.

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§5 Umfang des Schneeräumens

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen.
Der geräumte Schnee und das Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die von Schnee und Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

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§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln, insbesondere Streusalz, ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen, z. B. Treppen, Steilstücke, verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

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§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,
Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 (Streusalzverbot) streut.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,-- € und höchstens 500,-- € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,-- € geahndet werden.

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§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Böblingen, den 09. Mai 2007

Dr. Bernd Vöhringer
Verbandsvorsitzender

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