Flugfeld Böblingen/Sindelfingen

Sondernutzungsrichtlinien

Beschlossen am 20.10.2011 in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen.

Richtlinien
zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf den öffentlichen Verkehrsflächen
des Flugfeldes Böblingen/Sindelfingen

1. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien gelten für Sondernutzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen (Anlage 1). Anlage 1 ist Bestandteil dieser Richtlinien.

2. Unzulässige Sondernutzungen

Eine Sondernutzung ist in der Regel zu versagen für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtbildes bzw. des öffentlichen Raums oder eine Beschädigung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Folge haben könnten.

Außerdem ist eine Sondernutzung zu versagen für das vorrangig auf Werbung oder Wegweisung zielende Abstellen eines Werbefahrzeugs oder -anhängers über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen.

3. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Alle nachfolgend dargestellten Sondernutzungen auf dem Flugfeld bedürfen der Erlaubnis durch das zuständige Ordnungsamt der Stadt Sindelfingen bzw. der Stadt Böblingen.

Diese Erlaubnis ist ggf. kostenpflichtig; Näheres regeln die Satzungen der Städte über "Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen" in ihren jeweils geltenden Fassungen.

3.1 Werbeanlagen

3.1.1 Werbeplakate und -banner

Allgemeine Regelungen

Werbeplakate und -banner dürfen nicht in den Fußgängerzonen und Grünflächen des Flugfeldes und nicht dort angebracht werden, wo sie den Verkehr beeinträchtigen können.

Die Anbringung dieser Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum wird als Sondernutzung zugelassen, wenn es sich um Werbung für in Sindelfingen oder Böblingen stattfindende kulturelle, sportliche und Informations-Veranstaltungen und Veranstaltungen anlässlich von Wahlen und politischen Veranstaltungen handelt.

Die Plakatierung für Wahlen stellt keine Sondernutzung dar und wird in den Städten Böblingen und Sindelfingen in gesonderten Richtlinien geregelt.

Eine Erlaubnis für sonstige Werbung allgemeiner Art (Produkt- oder Standortwerbung) wird nicht erteilt.

Berechtigt zur Beantragung und Anbringung der Werbeplakate und -banner sind Vereine, Organisationen, Institutionen, Einrichtungen und Parteien sowie Wählergemeinschaften aus beiden Städten.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes dem nicht entgegenstehen und andere Nutzungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Für überörtlich bedeutsame Veranstaltungen, die nicht in Böblingen oder Sindelfingen stattfinden, darf auf dem Flugfeld nur auf Werbeplakaten oder -bannern an der Calwer Straße, der Flugfeld-Allee, an der Konrad-Zuse-Straße und an der Wolfgang-Brumme-Allee geworben werden.

Es darf maximal 3 Wochen vor und während der Veranstaltung geworben werden.

Der Erlaubnisinhaber muss dafür Sorge tragen, dass keine nachträglichen Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen, der Standort der Werbeanlagen durch diese nicht beschädigt wird und nach Ablauf der Veranstaltung die Anlagen unverzüglich entfernt werden.

Werbeplakate

Es ist verboten, Plakate anzubringen

an Bäumen, Baumpfählen und in Pflanzbeeten
an Verkehrszeichen, Fußgängerwegweisern und an Masten von Lichtsignalanlagen
an Schalt- und Verteilerschränken
an Parkscheinautomaten und Parkuhren
an denkmalgeschützten Gebäuden
10 m vor und hinter Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen (gemessen ab Schnittpunkt der Fahrbahnkanten)
10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten
an Elektroladesäulen.

Die maximale Zahl der Plakate pro Veranstaltung wird auf dem Flugfeld auf 10 begrenzt.

Die Mindestgröße von Werbeplakaten wird auf DIN A 3, die maximale Größe auf DIN A 0 festgelegt.

Werbebanner

Pro Veranstaltung werden zwei Banner auf dem Flugfeld zugelassen.

3.1.2 Stellschilder

Stellschilder oder sonstige Werbeträger - so genannte "Kundenstopper" - dürfen die maximale Größe von 0,7 m x 1,0 m (L x H) nicht überschreiten; zusätzliche Werbefahnen sind generell nicht zulässig.

Für jede im Erdgeschoss befindliche Gewerbeeinheit ist ein Stellschild zulässig. Es darf nur unmittelbar im Anschluss an die Gebäudefassade aufgestellt werden.

3.1.3 Lautsprecherwerbung

Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen.

3.2 Warenauslagen, Verkaufsstände

3.2.1 Warenauslagen

Einrichtungen zur Warenpräsentation sind nur von im Erdgeschoss ansässigen Ladenlokalen und ausschließlich unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen. Sie dürfen nicht höher als 1,5 m sein und nicht mehr als ¼ der Tiefe der vor dem Grundstück liegenden Verkehrsfläche belegen - maximal dürfen diese Einrichtungen 1,0 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Warenauslagen dürfen maximal 1/3 der Geschäftsfront belegen.

Unterverpachtungen sind nicht zulässig.

3.3 Außenbewirtschaftung (Gastronomie)

3.3.1 Allgemeine Regelungen

Im gesamten Geltungsbereich dürfen durch Außenbewirtschaftungsflächen keine Flächen des Lieferverkehrs, der Müllabfuhr oder Brandschutzzonen belegt, Zugänge zu Geschäften/Lokalen behindert oder wichtige bzw. stark frequentierte Fuß- und Radwegebeziehungen unterbrochen werden.

Auf Außenbewirtschaftungsflächen in den Fußgängerbereichen und Freianlagen des Flugfeldes darf das verwendete Material (Tische, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe das Stadtbild und den öffentlichen Raum nicht beeinträchtigen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind daher aussagekräftige Ausführungen zu Material und Gestaltung beizufügen. Für den Fall, dass die Städte entsprechende Richtlinien für Teilbereiche der Stadtgebiete erlassen, ist vorgesehen, diese auf dem Flugfeld ebenfalls anzuwenden.

3.3.2 Außenbewirtschaftung durch Einzelhandelsgeschäfte

Die Außenbewirtschaftung durch Einzelhandelsgeschäfte mit untergeordnetem Ausschank bzw. Speisenabgabe darf nur durch Stehtische unmittelbar vor dem Ladengeschäft bis zu einer Tiefe von höchstens 2,0 m vor der Fassade erfolgen.

Ein Abgrenzung oder Einfriedung der Flächen ist nicht erlaubt.

3.3.3 Außenbewirtschaftung durch gastronomische Betriebe

Außenbewirtschaftungsflächen, die einem gastronomischen Betrieb zugeordnet sind, können auch bestuhlt werden. Sie müssen zum gastronomischen Betrieb in direktem räumlichem Bezug stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Die Außenbewirtschaftungsflächen sind vom Erlaubnisinhaber durch Begrenzungsnägel zu kennzeichnen; das Setzen der Nägel erfolgt durch die zuständige Stadt gegen Kostenersatz.

Die Abgrenzung oder Einfriedung der einem gastronomischen Betrieb zugeordneten Außenbewirtschaftungsflächen ist nicht erlaubt. Ausnahmsweise kann die Herstellung eines Windschutzes aus transparentem Material zugelassen werden. Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf der Fläche des Freisitzes kann erlaubt werden. Effektbeleuchtungen, Lauflichter, Projektionen u. ä. sind grundsätzlich nicht zulässig.

3.4 Warenautomaten, mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen

Warenautomaten sind nur zulässig, wenn sie maximal 30 cm in den öffentlichen Raum hineinragen.

Im Umfeld von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen auf dem Flugfeld (Radius 100 m vom Eingang aus ermittelt) ist die Aufstellung von Zigarettenautomaten nicht zulässig.

Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen dürfen nur mit Zustimmung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen aufgestellt werden.

3.5 Fahrradständer, Elektroladesäulen

3.5.1 Fahrradständer

Das Aufstellen mobiler Fahrradständer ist zulässig, wenn diese nicht als Werbeträger genutzt und unmittelbar vor der Fassade so aufgestellt
werden, dass die Räder parallel zur Gebäudefassade stehen und die Anlage maximal 60 cm in den Geh-/Radweg hineinragt.

3.5.2 Elektroladesäulen

Elektroladesäulen sind zulässig, wenn sie in einer Weise aufgestellt werden, die den Fußgänger- und Radverkehr nicht behindert und die Anlagen keine Reklameaufschrift enthalten; die Nutzung von Ladesäulen als Werbeträger wird ausgeschlossen.

3.6 Veranstaltungen

Sollen Straßen, Wege und Plätze des Flugfeldes durch erlaubnispflichtige Veranstaltungen genutzt werden (z. B. Feierveranstaltungen mit Volksfestcharakter, kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung, Informationsveranstaltungen, Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund, Sportveranstaltungen, Marktveranstaltungen, Werbeaktionen, Verkaufsaktionen u. a.), ist dazu vorab die Zustimmung des Zweckverbandes Flugfeld Böblingen/Sindelfingen einzuholen.

3.7 Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen kann bei Zustimmung durch den Zweckverband Flugfeld Böblingen/Sindelfingen von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme gemacht werden.

Zum Download

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Gefördert

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Mitgliedschaft

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